Allgemeinde Geschäftsbedingungen (AGB)

 


1. Geltungsbereich
1.1 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Verhältnis zwischen Kunden, Lieferanten und Partnern und der Rippstein Transport AG für Transport-/ Entsorgungs- und Recyclingdienstleistungen sowie für Materialbezüge, Lieferungen und sämtliche im Zusammenhang mit unseren Angeboten erbrachten Dienstleistungen.
1.2 Durch die Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber oder Vertragspartner die uneingeschränkte Gültigkeit dieser Bedingungen auch dann, wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Die AGB’s sind jederzeit einsehbar unter www.rippsteintransport.ch. Die Bedingungen sind ebenfalls integrierter Bestandteil von Verträgen, welche mit unserer Kundschaft und Lieferanten abgeschlossen werden. Sollte der Auftraggeber oder Vertragspartner nicht mit diesen Bestimmungen einverstanden sein, hat er die Rippstein Transport AG schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.

2. Angebot und Auftragserteilung
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung gültig.
2.2 Der Inhalt der Auftragsbestätigung, welche auf Grund der Anfrage erstellt wird, ist massgebend. Mündliche oder schriftliche Preisvereinbarungen im Rahmen von Daueraufträgen oder laufenden Objekten bleiben vorbehalten.

3. Transporte
3.1 Ein Transportvertrag kommt zustande, wenn der Kunde einen Auftrag an die Rippstein Transport AG übermittelt hat, dieser angenommen wurde und den Auftrag begonnen hat auszuführen. Das Fahrpersonal ist nicht befugt, Aufträge entgegen zu nehmen. Vorbehalten bleiben anderweitige Vereinbarungen.
3.2 Die Wahl des Transportmittels ist ausschliesslich Sache des Transporteurs.
3.3 Der Kunde haftet für die lastwagentaugliche Zufahrt zur Baustelle oder zum Bestimmungsort, sowie für die Stellfläche der Transportbehälter und die Tragfähigkeit des Untergrundes. Im Einzelfall ist die Zufahrt und das geeignete Fahrzeug durch den Auftraggeber mit der Rippstein Transport AG abzuklären. Mehraufwendungen können dem Auftraggeber nach Aufwand in Rechnung gestellt werden.
3.4 Für unverschuldete Wartzeiten kann dem Auftraggeber der Zeitaufwand nach Stundentarif des entsprechenden Fahrzeuges verrechnet werden.
3.5 Die Abrechnung von Transportleistungen oder Kranarbeiten ausserhalb Pauschalen erfolgt nach effektiv aufgewendeten Stunden zum Stundentarif und zwar auf die gesamte Transportleistung (inkl. An- und Rückfahrt).
3.6 Der Fahrer ist befugt, einen Transport nach Rücksprache mit der Disposition auszusetzen falls die Bedingungen wie die Sicherheit nicht gewährleistet (überladene Transportbehälter) oder den gesetzlichen Vorschriften (zu schwere Transportbehälter) nicht entspricht.
3.7 Schäden, die durch das Durchsetzen von Anweisungen des Auftraggebers auf privaten Grundstücken oder innerhalb von Baustellen verursacht werden, gehen zulasten des Auftraggebers. Dasselbe gilt insbesondere für die Beschädigung von Strassenbelägen infolge bauseits fehlender Schutzmassnahmen wie Unterlegen von Gerüstbrettern unter die Transportbehälter sowie für Schäden bei sehr engen Platzverhältnissen, die durch das Rangieren der Fahrzeuge entstehen (z.Bsp. Belagsschäden).
3.8. Abklärungen über genügende Tragfähigkeit von Zufahrtswegen, Vorplätzen etc. und / oder Stellplätzen für Mulden / Container und entsprechende Fahrzeuge sind Sache des Auftraggebers.
3.9 Beanstandungen oder Vorbehalte über mangelhafte Ausführung von Aufträgen und über allfällige Schäden sind sofort in Anwesenheit unseres Mitarbeiters auf dem Arbeitsrapport schriftlich zu vermerken. Der Arbeitsrapport ist vom Auftraggeber bzw. Beauftragtem des Auftraggebers zu unterzeichnen. Äusserlich nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen sind spätestens binnen 7 Tagen nach Beendigung der Arbeit schriftlich mit eingeschriebenem Brief zu reklamieren.
3.10 Es bestehen keine Schadenersatzansprüche wegen verspätetem Eintreffen oder Defekt des Transportfahrzeuges oder Behälters. Dasselbe gilt für alle Schäden, die nicht am Transportgut selbst entstanden sind, sondern vor allem wirtschaftliche Folgeschäden darstellen, wie namentlich Nutzungs- und Betriebsverluste und –ausfälle, Liege- und Standgelder, Zins-, Kurs- und Preisverluste sowie alle weiteren mittelbaren Schäden und Umtriebe.

4. Transportbehälter
4.1 Der Kunde haftet für sämtliche Schäden infolge unsachgemässer Behandlung von Transportbehältern. Zu solchen Handlungen oder Fällen gehören u.a. Verschiebungen auf der Baustelle durch Baustellenfahrzeuge, Brandschäden jeder Art, Farb- oder Materialschäden, Schäden durch säurehaltige oder ätzende Abfälle, eingetrocknete Betonresten und Weiteres.
4.2 Der Kunde haftet insbesondere für sämtliche Schäden aufgrund von unsachgemässen Anweisungen bezüglich der Zufahrten auf Baustellen und der Abstellorte von Transportbehältern. Bei den erwähnten Fällen ist es unerheblich, ob die Schäden durch Personen des Kunden oder durch Dritte, willentlich, fahrlässig oder unfreiwillig, verursacht worden sind.
4.3 Das Signalisieren, das Beleuchten und das Abdecken der Transportbehälter sind Sache des Kunden. Das Einholen von Bewilligungen für das Stellen von Mulden / Containern auf öffentlichem Grund ist ebenfalls Sache des Auftraggebers. Auf Wunsch übernimmt die Rippstein Transport AG das Einholen von Bewilligung gegen Verrechnung (Bewilligungen können preislich je nach Aufwand, Standort und Art der Bewilligung variieren).
4.4 Die Transportbehälter dürfen ausschliesslich an den dafür vorgesehenen Hebevorrichtungen versetzt werden.
4.5 In den Transportbehältern dürfen keine leicht entzündbaren Materialien aufbewahrt oder transportiert werden. Es dürfen keine Feuer entfacht werden.
4.6 Das Überladen von Transportbehältern und somit die Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes sowie der zulässigen Gesamthöhe ist nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes verboten. Aufwendungen zu deren Einhaltung werden dem Auftraggeber belastet.
4.7 Nicht in den Mulden / Containern deponiert werden dürfen Flüssigkeiten, Sonderabfälle wie Pestizide, Batterien, Farben, Fluoreszenzlampen, Kadaver oder Stoffe, die verwesen.
4.8 Das Verstellen von Mulden / Containern wird nach Aufwand berechnet.
4.9 Die Transportbehälter sind Eigentum der Rippstein Transport AG und dürfen nur durch diese transportiert werden. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch die Rippstein Transport AG.
4.10 Für das Abschliessen von Deckelmulden ist der Auftraggeber selbst verantwortlich. Die Firma Rippstein Transport AG stellt keine Schlösser und Schlüssel zur Verfügung. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schlösser, die zur Leerung der Mulde aufgebrochen werden müssen, falls diese durch den Kunden vorgängig nicht entfernt wurden.

5. Transportgut
5.1 Der Kunde ist verantwortlich für die korrekte Deklaration des Transportgutes. Er haftet in jedem Falle für die korrekte Deklaration und ist in jedem Falle verantwortlich für alle Kosten der Identifikation oder für Kosten, die sich aufgrund einer falschen oder unvollständigen oder missverständlichen Deklaration ergeben können. Er haftet auch für Folgeschäden und Aufwendungen welche durch unsachgemäss deklarierte Transportgüter in Transportbehältern oder in Aufbereitungs- und Entsorgungsanlagen entstehen.
5.2 Der Kunde ist für das Transportgut verantwortlich. Es erfolgt eine Klassierung des Transportgutes durch den Chauffeur mittels eines Lieferscheines. Wird zu einem späteren Zeitpunkt nachträglich eine Abweichung des deklarierten Inhalts festgestellt, erfolgt eine Nachbelastung der effektiven Kosten zulasten des Kunden.
5.3 Gefahrengut-Avisierung seitens des Kunden ist Pflicht

6. Kranarbeiten
6.1 Gegenstand des Vertrages ist die Ausführung von Kranarbeiten, das Heben und Verschieben von Gütern mit Spezialgeräten.
6.2 Die Rippstein Transport AG verpflichtet sich, für die Ausführung des Auftrages geeignete Kranfahrzeuge sowie das nach Massgabe der Schweizerischen Kranverordnung zur Bedienung erforderliche Personal auf den vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen.
6.3 Vor Ausführung der Arbeiten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtliche sachdienlichen Anlagen und Besonderheiten bekannt zu geben, die erforderlich sind, um den Auftrag reibungslos und sicher abwickeln zu können. Dem Auftraggeber obliegen dabei insbesondere die nachstehenden Mitwirkungspflichten. Um diese ordnungsgemäss wahrnehmen zu können, hat der Auftraggeber bei komplizierten Einsätzen eine verantwortliche Person zur Verfügung zu stellen, welche dem Kranführer und Beauftragten des Auftragnehmers sämtliche notwendigen Auskünfte und Instruktionen erteilt. Diese Person ist zudem zur Mithilfe verpflichtet sowie dazu, alles Erforderliche vorzukehren, um die Arbeiten sicher und unfallfrei durchzuführen. Werden dem Kranführer Arbeiten zugemutet, deren sichere Ausführung nicht gewährleistet ist, kann der Auftragnehmer die Arbeiten sofort und ohne Folgen für ihn einstellen. Das Heben von Personen mit dem Kranfahrzeug ist mit oder ohne Last verboten. Ausnahmen können nur bei Vorliegen einer vorgängig bei der SUVA eingeholten Bewilligung gemacht werden.
6.4 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die An- und Wegfahrten sowie der Standplatz durch das Kranfahrzeug oder andere Manipulationsmittel gefahrlos befahren bzw. benutzt werden können. Krane sind schwere Arbeitsgeräte, daher ist auf genügende Strassen- und Bodenbelastbarkeit besonders zu achten. Allfällige behördliche Einschränkungen für das Befahren von Strassen und Grundstücken (z.Bsp. Tiefgaragen) sind dem Auftragnehmer vor Auftragsausführung mitzuteilen. Sofern Kranarbeiten im Bereich von Starkstromleitungen, Bahnlinien, etc. ausgeführt werden, ist dies dem Auftragnehmer speziell und frühzeitig mitzuteilen. Der Auftraggeber trifft rechtzeitig die entsprechenden Massnahmen und Sicherheitsvorkehrungen (Abschalten von Strom, Kontaktnahme mit Betreiber, etc.). Für Krane muss genügend freier Platz (Drehbereich) zur Verfügung stehen. Es dürfen sich keine Personen unter schwebender Last aufhalten, allenfalls ist der Aktionsbereich durch den Auftraggeber abzusperren.
6.5 Der Auftraggeber beschafft alle notwendigen Angaben (Masse, Gewichte, Gewichtsverteilung) der zu transportierenden Güter und teilt diese dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Auftragsbeginn mit. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit der Angaben allein verantwortlich.
6.6 Der Auftraggeber ist für eine fachgerechte Bereitstellung der Güter verantwortlich. Sie müssen so hergerichtet und beschaffen sein, dass alle auszuführenden Arbeiten schad- und gefahrlos möglich sind sowie über sichere und der Traglast entsprechende Anschlagpunkte verfügen. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass allfällige Stromzufuhren unterbrochen, bewegliche Teile fixiert und Flüssigkeiten, die auslaufen können, entfernt sind.
6.7 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass nicht durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Anschlagmittel den gesetzlichen und technischen Vorgaben entsprechen. Zulässig sind nur intakte Anschlagmittel, welche die für das Hebegut notwendige Tragfähigkeit haben.
6.8 Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei allen hochwertigen Gütern (Maschinen, Apparate, Computer, etc.) bei der Auftragserteilung unaufgefordert den aktuellen Zeitwert anzugeben.
6.9 Der Kranführer hat das Recht, Anweisungen nicht auszuführen, wenn für Personen, Transportgut, Kranwagen oder andere Gegenstände Gefahr besteht.
6.10 Für Schäden am Kranfahrzeug, welche ohne unser eigenes Verschulden entstehen, haftet der Auftraggeber.
6.11 Bei Ausfall des Krans, aus irgendwelchen Gründen, beim Heben und Befördern von Lasten sowie für verspätetes Eintreffen des Krans beim Auftraggeber ist jegliche Haftung für Arbeitsverzögerungen und den daraus entstehenden Wartezeiten ausgeschlossen. Fällt ein Kran infolge eines Defektes aus, wird die Zeit des Ausfalls nicht berechnet. Die Verpflichtung zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges können wir nicht übernehmen, wird jedoch nach Möglichkeit versucht. Alle bei Ausfall eines Krans entstehenden Kosten für Arbeitslöhne, Maschinen- und Fahrzeugstandgelder, Minderwerte usw. zählen zu den nicht versicherbaren Risiken und wir können dafür keine Haftung übernehmen.
6.12 Die Rippstein Transport AG empfiehlt generell, für den Transport von empfindlichen und/oder hochwertigen Hebegütern den Abschluss einer Waren-Transportversicherung. Die Haftung der Rippstein Transport AG entfällt z.B. wenn sie kein Verschulden trifft sowie für alle Schäden, welche die Haftungshöchstgrenze von CHF 100‘0000 je Schadenereignis übersteigen. Eine Waren-Transportversicherung (mit Deckung gemäss den jeweiligen Versicherungsbedingungen) kann durch die Rippstein Transport AG auf Antrag und Rechnung des Auftraggebers vermittelt bzw. eingedeckt werden, sofern ein entsprechender Auftrag vom Kunden schriftlich und rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten erteilt wird.

7. Eigentumsübertragung / Übernahmebedingungen / Haftung / Sicherheit
7.1 Materialien, Abfälle und sonstige Stoffe, kurz „Materialien“ genannt, die uns zur Behandlung, Verwertung oder Deponierung geliefert werden, gehen mit der Übernahme in unser Eigentum über. Materialien, die falsch oder unvollständig deklariert sind, oder deren Zusammensetzung und Beschaffenheit zweifelhaft ist und gegen die VVEA (Verordnung über den Verkehr mit Abfällen) verstösst, gehen erst dann in unser Eigentum über, wenn hinsichtlich Eigentumsübertragung eine gesonderte Erklärung von uns vorliegt. Der Kunde ist verpflichtet, die Materialien, die aufgrund einer falschen, unrichtigen oder unvollständigen Deklarierung von uns übernommen wurden, auf unser Verlangen zurückzunehmen.
7.2 Der Kunde hat uns über die genaue Zusammensetzung und Beschaffenheit des zu übernehmenden Materials umfassend zu unterrichten und für die richtige Deklaration einzustehen. Sind zur Prüfung des Materials besondere Aufwendungen notwendig oder sind zur Trennung von schädlichen oder gefährlichen Materialen besondere Massnahmen notwendig oder Dritte beizuziehen, so hat der Kunde für sämtliche uns dabei entstandenen Kosten einzustehen. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz bestehen nur, wenn dem Recyclingcenter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Selbst in diesem Fall ist die Haftung des Recyclingcenters der Rippstein Transport AG in der Höhe nach mit dem Rechnungsbetrag der jeweiligen Lieferung begrenzt. Der Ersatz entgangenen Gewinns ist in jedem Fall ausgeschlossen.
7.3 Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass in den angelieferten Materialien keine gefährlichen Materialien, radioaktive Isotope, Sprengkörper, Problemstoffe und dergleichen sowie nicht angemeldete Sonderabfälle enthalten sind.
7.4 Anlieferungen sind durch den Kunden an der Waage jeweils zu deklarieren. Der Kunde ist für den Entlad der angelieferten Materialien selber verantwortlich, wobei er sich dabei an die Anweisungen des Personals des Recyclingcenters der Rippstein Transport AG zu halten hat. Nimmt der Kunde die Dienstleistung wahr, dass ein Mitarbeiter des Recyclingcenters ihm beim Entladen seiner Materialien hilft, schliesst die Rippstein Transport AG eine Haftung für Schäden die durch das Rangieren sowie Entladen der Fahrzeuge entstehen kann aus.
7.5 Der Kunde ist verpflichtet, den Sicherheitsanweisungen auf dem Gelände der Rippstein Transport AG zu folgen und Anweisungen des Personals der Rippstein Transport AG zu befolgen. Bei Zuwiderhandlungen schliesst die Rippstein Transport AG jegliche Haftung aus.
7.6 Dem Kunden ist bewusst, dass es verboten ist, dass Gelände der Rippstein Transport AG ausserhalb der Öffnungszeiten zu betreten und dass Zuwiderhandlungen strafbar sind.
7.7 Das Deponieren von Abfällen in der Deponie Erlimoos sowie auf dem Grundstück des Recycling-Centers der Rippstein Transport AG ist untersagt und wird polizeilich verfolgt. Das Material wird dem ermittelten Abgeber in Rechnung gestellt inklusive eine Strafgebühr von CHF 100.00 und alle entstandenen Aufwendungen.
7.8 Die Rippstein Transport AG ist ein Recyclingunternehmen. Vermeintliche Abfälle bereiten wir auf, um sie so der Wiederverwertung zuzuführen. Möchte der Kunde, dass seine Wert- bzw. Reststoffe vernichtet werden und nicht der Wiederverwertung zugeführt werden, ist es die Pflicht des Kunden, dies der Rippstein Transport AG schriftlich zu erklären.

8. Lieferungen, Liefertermine und Lieferfristen
8.1 Die Annahme von Lieferungen und Leistungen oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers / Lieferanten. Eventuell auftretende betriebsnotwendige Wartezeit, etwa beim Abladen des Materials sowie bei dessen Übergabe an das Recyclingcenter der Rippstein Transport AG gehen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
8.2 Vereinbarte Liefertermine sind unbedingt einzuhalten. Angegebene Liefertermine / Lieferfristen beziehen sich auf die Entgegennahme der Lieferung am Erfüllungsort. Ist der Lieferant nicht in der Lage, Liefertermin / Lieferfrist einzuhalten, so hat er dies der Rippstein Transport AG umgehend zu melden. Folgekosten können nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt werden. Die Rippstein Transport AG ist bestrebt, die angegebenen Lieferfristen ihrerseits einzuhalten. Unsere vertraglichen Pflichten stehen unter dem Vorbehalt unserer eigenen richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Lieferanten.

9. Preise, Konditionen und Zuschläge
9.1 Die Konditionen für Dienstleistungen werden vom Kunden als akzeptiert und vertraglich rechtsgültig erachtet, wenn er eine schriftlich zugestellte Offerte, Bestätigung oder die Rechnung / Quittung für erbrachte Dienstleistung nicht innert acht Tagen nach Versand schriftlich reklamiert sowie begründet und eine Anpassung fordert.
9.2 Unsere Zahlungskonditionen betragen 30 Tage netto ab Rechnungsdatum. Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig und können nachbelastet werden. Eine Verrechnung mit irgendwelchen Gegenansprüchen ist in jedem Falle ausgeschlossen. Die Rippstein Transport AG ist berechtigt allfällige Kosten, die sich infolge Zahlungsverzug ergeben, dem Kunden zu belasten (Mahngebühren, Verzugszinsen).
9.3 Die angegebenen Preise und Konditionen verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) exklusive Mehrwertsteuer.
9.4 Als Grundlage zur Berechnung der Transportpreise dient der Tarif über den Nahverkehr der ASTAG Bern. Die Berechnung der Deponiepreise basiert auf den Tarifen der jeweiligen Deponien, Entsorgungszentren oder Kehrrichtverbrennungsanlagen. Sofern in keiner Offerte speziell festgehalten, werden die allgemeinen Transport- und Entsorgungspreise der Rippstein Transport AG angewendet.
9.5 Preisänderungen bleiben jederzeit ohne Vorankündigung vorbehalten.
9.6 Versandspesen und Kleinmengenzuschläge sind zulässig. Der Umfang richtet sich nach den effektiven Auslagen oder mindestens CHF 15.- pro Rechnung / Abrechnungsmonat zuzüglich aktuellem Mehrwertsteuersatz für Dienstleistungen.
9.7 Die Rippstein Transport AG ist berechtigt, ohne spezielle Vorankündigung Zuschläge (u.a. für Treibstoffe, Strassengebühren, Bewilligungen) infolge externer Faktoren zu erheben. Mehrkosten infolge Verschärfung der Umwelt- oder Sicherheitsvorschriften oder Anpassungen an neue gesetzliche Anforderungen sind vom Kunden zu tragen. Treibstoffzuschläge auf allen Transportleistungen bleiben vorbehalten und können ohne Vorankündigung nach dem Treibstoff-index „ASTAG Schweiz“ angepasst werden.
9.8 Auf Mulden, Container und Kleingebinde können Mieten anfallen sobald die Behältnisse länger als vier Wochen dem Auftraggeber zur Verfügung stehen und innerhalb dieser Zeit nicht geleert werden. Die Mietgebühren für unsere Behältnisse sehen wie folgt aus:
Mini-Mulden CHF 15.00/Mt. / Welaki-Mulde CHF 30.00/Mt. / Rollcontainer 10 – 20 m3 CHF 80.00/Mt. / Rollcontainer 40 m3 CHF 120.00/Mt.

9.9 Offerten haben unter Vorbehalt Gültigkeit bis zum Jahresende oder bis zum unter Preisgültigkeit vermerkten Datum. Die Preise können von der Offerte abweichen, sofern das Transportgut oder die Transportbedingungen nicht den in der Offerte festgehaltenen Angaben entsprechen.
9.10 Gutschriften für die Anlieferung von Wertstoffen können monatlich varieren
9.11 Sonderleistungen wie Bewilligungen, Waaggebühren, Materialdeklarationen usw. werden separat ausgewiesen und dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
9.12 Bei Neukunden, sofern uns diese nicht namentlich bekannt sind,  behalten wir uns vor, für unsere Dienstleistungen eine Vorauszahlung in der Höhe der Transportdienstleistung und der Deponiegebühr zu verlangen. Nach Beendigung des Auftrages erfolgt die definitive Abrechnung.

10. Arbeitszeit und Zuschläge
10.1 Transporte werden in der Regel während unserer Öffnungszeiten ausgeführt. Arbeiten ausserhalb der Öffnungszeiten werden nur in besonderen Fällen ausgeführt. Eine frühzeitige Absprache mit der Rippstein Transport AG ist Bedingung. Für Transport- und Überzeitzuschläge ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit gelten Zuschläge pro Mann pro Stunde.
10.2 Bewilligungen für Nacht- und Sonntagsfahrten werden vom Auftragnehmer eingeholt und dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
10.3 Unsere Fahrzeuge unterliegen den geltenden Bestimmungen der Arbeits- und Ruhezeitverordnung (ARV) des Lastwagengewerbes (Nacht- und Sonntagsfahrverbot).

11. Reklamationen, Rücktrittsrecht / Gerichtsstand
11.1 Allfällige Mängelrügen und andere Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Erbringung der Dienstleistung der Rippstein Transport AG schriftlich mitgeteilt werden.
11.2 Die bei Auftragserteilung angegebene Rechnungsadresse ist verbindlich. Nachträgliche Adressänderungen können in Rechnung gestellt werden.
11.3 Veränderungen in den Verhältnissen des Kunden wie Zahlungsverzug, Zahlungsschwierigkeiten oder Zahlungseinstellung oder das Einleiten einer Betreibung berechtigen zum sofortigen Rücktritt von allfälligen Lieferverpflichtungen und Verträgen. Allfällige Guthaben der Rippstein Transport AG werden per sofort zur Zahlung fällig.
11.3 Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt das für das Geschäftsdomizil der Rippstein Transport AG zuständige Gericht. Die Rippstein Transport AG ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Sitz zu belangen.
11.4 Für alle Verträge und Leistungen findet schweizerisches Recht Anwendung. Für die Beurteilung von Streitigkeiten sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte zuständig.

12. Sonderabfälle
12.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Abfälle nach den gesetzlichen Vorschriften (VeVA, ADR/SDR) wahrheitsgetreu und vollständig zu deklarieren, kennzeichnen und ADR/SDR konform zu verpacken. Bei einer Falschdeklaration oder nicht konformen Verpackung kann die Rippstein Transport AG unter Verrechnung der entstandenen Kosten zurücktreten oder den Mehraufwand verrechnen. Auch kann die Beförderung der Abfälle verweigert werden, wenn gegen geltende Bestimmungen der VVEA und ADR/SDR verstossen wird. Die Kosten für Leerfahrt hat der Abgeber zu übernehmen.
12.2 Der Kunde haftet gegenüber der Rippstein Transport AG und deren Subunternehmen uneingeschränkt für sämtliche Schäden (inkl. Folgeschäden), die durch Falschdeklaration (wissentlich oder unwissentlich), schadhafte Gebinde und oder durch ein anderes vertrags- oder rechtswidriges Verhalten entstehen. In einem solchen Falle, verpflichtet sich der Kunde dem Geschädigten den Schaden umgehend zu bezahlen. Falls ein rechtswidriges Verhalten des Kunden erst nach der Zurücksendung des unterschriebenen Begleitscheins festgestellt wird, sind die daraus entstandenen Kosten trotzdem durch den Kunden zu begleichen.
12.3 Ergeben sich bei der Überprüfung der Abfälle nach Anlieferung Abweichungen von Angebotsmustern, von der kundenseitig deklarierten oder abfallspezifisch zu erwartenden Qualität, kann die Rippstein Transport AG die Annahme verweigern oder den Abfall zu den effektiven Kosten verrechnen. Kann der Abfall nicht entgegengenommen werden (keine Annahmebewilligung, keinen Absatzkanal) wird der Abfall nach Rücksprache dem Kunden zurückgegeben. Die daraus entstandenen Transport- und Lagerkosten werden dem Kunden verrechnet.

13. Mietbehältnisse / Leihgebinde
13.1 Die Rippstein Transport AG stellt ihren Kunden auf Wunsch Presscontainer gegen eine monatliche Mietgebühr zur Verfügung. Die Behältnisse sind Eigentum der Rippstein Transport AG oder eines Dritten und dürfen ausschliesslich durch Rippstein bewegt werden.
13.2 Reparatur-  oder Serviceauftäge an diesen Presscontainern müssen der Rippstein Transport AG gemeldet werden und werden durch sie organisiert.
13.2 Die Rippstein Transport AG stellt den Kunden Leihgebinde wie SBB-Paletten, Rahmen, Deckel und Metallboxen zur Verfügung. Diese sind ausschliesslich für die definierten Abfälle zu verwenden. Werden Leihgebinde beschädigt oder nicht mehr zurückgegeben, werden diese dem Kunden verrechnet. Werden Leihgebinde längere Zeit nicht mehr benötigt, müssen diese unaufgefordert zurückgegeben werden.

14. Weitere Bestimmungen
14.1 Der Vertragspartner hat diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Kenntnis genommen und akzeptiert.
14.2 Gerichts- und Schiedsgerichtsstand ist Olten.
14.3 Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform und können jederzeit ohne Vorankündigung von der Rippstein Transport AG vorgenommen werden.
14.4 Der Inhalt dieser AGB's sind urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht liegt einzig bei Rippstein Transport AG.


Gültig ab September 2023